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   BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78   

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BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78 (https://dejure.org/1978,1779)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1978 - 6 C 9.78 (https://dejure.org/1978,1779)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - 6 C 9.78 (https://dejure.org/1978,1779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 Bundesbeamtengesetz (BBG) - Zweck des zu gewährenden Unterhaltsbeitrages - Berücksichtigung von vor der Begründung des Beamtenverhältnisses erlittenen Unfällen - Gleichsetzung eines hauptberuflichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.07.1963 - VI C 103.61

    Bedeutung des Rechtsstandes im Unfallzeitpunkt für Versorgung der Berufssoldaten

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Seine Auffassung, dies sei unstreitig, läßt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957, 1961) und des "Kriegsunfalls" im Sinne des (fortgeltenden) § 181 a BBG unberücksichtigt, nach der unter "Dienst" nur der Beamtendienst zu verstehen ist, ein Kriegsunfall also im Rechtsstand eines Beamten erlitten sein muß (BVerwGE 16, 206 [209 ff.]; 16, 280).

    Drs aber wäre der Fall, wenn im Rahmen des § 142 BBG auch Unfälle berücksichtigt werden müßten, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses erlitten worden sind (BVerwGE 16, 206 [213]).

    Denn nur dieser Rechtsstand entspricht inhaltlich wie auch - insbesondere - nach der Art seiner Begründung dem des Beamten (BVerwGE 16, 206 [209]).

    "Es würde allerdings hierauf [d.h. auf den Berufssoldatenstatus des Klägers] vielleicht dann nicht ankommen, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in der Lage sähe, seine durch BVerwGE 16, 206 eingeleitete Rechtsprechung dahin zu modifizieren, daß es für die Anwendung der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur 'in der Regel' einen Dienstunfall in Rechtsstand eines Berufssoldaten voraussetzte, 'ausnahmsweise' aber ein hauptberufliches Wehrdienstverhältnis auch ohne diese Qualifikation genügen ließe .

    Urteil des erkennenden Senate BVerwGE 16, 206 zugrunde, und es erscheint nicht gerechtfertigt, davon abzurücken.".

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68

    Von der Einteilung in eine bestimmte Versehrtenstube abhängige Verwendbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Dazu hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - ausgeführt:.

    Der erkennende Senat hat die Berücksichtigung einer rückwirkenden Rechtsstandsverleihung schon in dem bereits zitierten Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - abgelehnt und dazu ausgeführt:.

  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 26.71

    Anspruch auf Versorgungsleistung - Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -).
  • BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -).
  • BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61

    Keine Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten, wenn bei Unfall

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Seine Auffassung, dies sei unstreitig, läßt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957, 1961) und des "Kriegsunfalls" im Sinne des (fortgeltenden) § 181 a BBG unberücksichtigt, nach der unter "Dienst" nur der Beamtendienst zu verstehen ist, ein Kriegsunfall also im Rechtsstand eines Beamten erlitten sein muß (BVerwGE 16, 206 [209 ff.]; 16, 280).
  • BVerwG, 19.10.1965 - VI C 119.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Er soll die Nachteile ausgleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im allgemeinen Erwerbsleben für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung entstehen (BVerwGE 22, 243 [246 f.]).
  • BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -).
  • BVerwG, 06.11.1958 - II C 191.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -).
  • BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
    Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -).
  • BVerwG, 03.04.1980 - 6 B 14.80
    In diesem Zusammenhang führt sie die Urteile vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 97.63 - (BVerwGE 24, 44 [54]), vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 G 33.68 - und vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - an, denen sie entnehmen will, daß das Bundesverwaltungsgericht für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung bei einem früheren Berufssoldaten das Bestehen eines "dienstrechtlichen Status" habe genügen lassen, der sich nach den Voraussetzungen und der Art seiner Begründung vom "versorgungsrechtlichen Status" unterscheide, von dem das Berufungsgericht ausgegangen sei.

    Ebenso geht das Urteilvom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - von dem Bestehen eines Berufssoldatenverhältnisses als Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen klargestellt, daß die Auslegung früheren Wehrrechts seiner Überprüfung in jeder Hinsicht entzogen ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 -).

    Hinsichtlich des Urteils vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - wird sie im übrigen von der Beschwerde nicht einmal in der in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Form dargelegt.

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75

    Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes -

    Das gilt, da § 12 Abs. 3 Satz 3 HBG Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, entsprechend aber auch für nicht unter § 9 HBG fallende Amtsübertragungen der vorliegenden Art (vgl. Niedermaier, Bayerische Laufbahnverordnung, 3. Aufl., § 4 Erl. 5 b; Fürst, GKÖD I, § 10 Rz 9; § 6 Abs. 1 Satz 1 DB zur AO des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 25. September 1969, GMBl. 1969 S. 434; vgl. auch, zu dem rechtlich gleich-gelagerten Fall der rückwirkenden Verleihung des Status eines Berufssoldaten, Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 -).
  • BVerwG, 17.05.1985 - 6 C 43.84

    Berücksichtigung von Dienstunfällen vor der Begründung des

    Die Berücksichtigung von Dienstunfällen vor der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses würde dem Sinn und Zweck des nach § 142 BBG a.F. zu gewährenden Unterhaltsbeitrages widersprechen, die Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im allgemeinen Erwerbsleben für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung entstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - [Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 9]).
  • BVerwG, 04.09.1985 - 6 C 6.84

    Beginn der Rücknahmefrist bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Gegenstand des

    Damit steht zugleich fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach den §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 142 Abs. 1, 181 a Abs. 1 BBG (a.F.) hat, weil diese Leistung an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der ehemalige Angehörige der früheren Wehrmacht im Zeitpunkt seiner Kriegsverletzung den Rechtsstand eines Berufssoldaten hatte (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - [Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 9]).
  • BVerwG, 09.10.1985 - 6 C 109.84

    Beginn der Rücknahmefrist bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Vertrauen auf den

    Damit steht zugleich fest, daß er keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach den §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 142 Abs. 1, 181 a Abs. 1 BBG (a.F.) hat, weil diese Leistung an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der ehemalige Angehörige der früheren Wehrmacht im Zeitpunkt seiner Kriegsverletzung den Rechtsstand eines Berufssoldaten hatte (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - [Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 9]).
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